Seit geraumer Zeit fordert die vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom (20.12.2007) als verfassungswidrig eingestufte ARGE
(ARbeitsGEmeinschaft gem. §44^b SGB II) von ihren Kunden die Unterzeichnung einer Einzugsermächtigung für den Fall der Überzahlung. Die KEAs hatten bereits im Dezember 2006 mit einer offenen Protestnote reagiert in der es unter anderem heißt:„Das Erwirken einer Bankvollmacht, mit der Begründung, fehlerhafte Überweisungen der ARGE eigenmächtig rücküberweisen zu lassen, ist definitiv kein Bestandteil der Mitwirkungspflicht, da es die Tatsachen zur Feststellung der Hilfebedürftigkeit nicht berührt. Auch hier wird gegen geltendes Recht verstoßen, da die §§ 44 – 50, Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), eine durch den Gesetzgeber vorgegebene Regelung enthalten.“Sozialdezernentin Marlis Bredehorst (Grüne) hat darauf geantwortet:„Die Praxis, von den Hilfebedürftigen sog. Bankvollmachten unterschreiben zu lassen, damit überzahlte Leistungen ohne Weiteres zurückgebucht werden können, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, wenn dies im Einverständnis mit den Hilfebedürftigen geschieht. Soweit der Betroffene jedoch seine Unterschrift unter eine solche Bankvollmacht verweigert, besteht auch im Rahmen der Mitwirkungsrechte nach den §§ 60 SGB I keine für die ARGE durchsetzbare Verpflichtung. Für die Rückforderung überzahlter Beträge sieht das SGB X in den §§ 44 ff. ein formelles Verfahren für die Rücknahme der Bewilligung und Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen vor. Diese sind durch die Behörde durch Verwaltungsakte geltend zu machen und dürfen nicht durch eine gegen den Willen des Hilfebedürftigen erwirkte sog. Bankvollmacht überspielt werden.Soweit aber die sog. Bankvollmacht freiwillig vom Hilfeempfänger abgegeben wird, liegt hierin ein Verzicht auf die Rechte nach den §§ 44 ff. SGB X zur Vereinfachung des Verfahrens im Interesse aller Beteiligten. Der von Ihnen bemängelte Verstoß gegen geltendes Recht ist aufgrund des durch die Unterschrift der Bankvollmacht erklärten Einverständnisses des Betroffenen in der Regel nicht gegeben. Sicherzustellen ist allerdings, dass dieser Verzicht und dessen Auswirkungen den Betroffenen bei Abgabe der Einverständniserklärung bewusst sind.“ Frau Bredehorst ist wohl nicht klar, wie das tatsächlich abläuft dort in der ARGE, dass dort auf die Leute ohne Hinweis der Freiwilligkeit oder dass mittels der „schweizer universalwaffe“ §60 SGB I massiv Druck ausgeübt wird. Schließlich bedeutet der Hinweis auf diesen § für die allermeisten Betroffenen, „Wenn Du nicht machst, was wir Dir hier anweisen, gefährdest DU Deine Existenz!“Seitdem empfehlen die KEAs allen Betroffenen von welchen eine entsprechende Unterschrift geleistet wird, dagegen zu protestieren. Im Zweifel hängt man an seine Verweigerung den Bredehorst-Brief mit dran. Unsere Erfahrung zeigt, dass der Protest hilft und man KEINE Sanktionen erwarten muss.
Archiv für die Kategorie ‘Hartz-Tipps’
Bankvollmacht für ARGE
Verfasst von cers am März 4, 2008
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ARGE-Schnüffler nicht dulden
Verfasst von cers am Januar 23, 2008
Essen – Arbeitslosengeld 2 -Empfänger müssen die Besichtigung ihrer Wohnung nicht dulden. Dies entschied das Landessozialgericht NRW rechtskräftig bereits am 19. Dezember letzten Jahres. Das Dulden eines Hausbesuchs vom Amt wird von den Mitwirkungspflichten des Sozialgesetzbuchs 1 nicht erfasst. Zudem existiere keine gesetzliche Grundlage, nach der es einem Arbeitssuchenden obliegt, Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren. Der hier klagende ALG 2-Empfänger hatte Beschwerde gegen eine anders lautende Entscheidung des Sozialgericht Detmold eingelegt und vom Essener Landessozialgericht Recht bekommen.
„Es gibt jedoch keine Rechtsnorm, die dem Antragssteller auferlegt, die Besichtigung seiner Wohnung zu dulden.“
Die Essener Richter entschieden, dass Eingriffe in Grundrechte stets einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Für die Unverletzlichkeit der Wohnung gilt Artikel 13 Abs. 7 Grundgesetz. Es existiert, wie erwähnt, keine gesetzliche Grundlage, nach der es einem Arbeitsuchenden obliegt, Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren. Spezielle Mitwirkungsobliegenheiten hat die Gesetzgebung vor dem Hintergrund des Rechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 GG) insbesondere für körperliche Untersuchungen vorgesehen (§ 62, § 65 Abs. 2 SGB I), nicht jedoch eine Regelung geschaffen, die einen Eingriff in Artikel 13 GG rechtfertigt.
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Download-Seite
Verfasst von cers am September 12, 2007
Für alle die einen BLog nur wegen der neuesten Nachrichten überfliegen.
Hier gibt es eine zusätzliche Seite mit derzeit 6 Downloads. Natürlich keine geklauten MP3s oder aktuelle Kinofilme, nein einfach mal ein paar Texte und ein paar Urteile die Verbreitung finden sollten.
F.F. => Fiel Fergnügen
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Erstattung von Reisekosten zu Meldeterminen
Verfasst von cers am August 10, 2007
von Dipl.- Verwaltungswirt (FH) Uwe Glöckner, RednitzhembachNach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 4 SGB III können Reisekosten erstattet werden, soweit diese aus Anlass einer Meldung entstehen. Die Ermessendirektiven und –grenze des § 39 SGB I ist zu beachten. Der Leistungsträger hat bei der Ausübung des Ermessens die Höhe der Belastung einerseits und die Vermögensverhältnisse des Betroffenen andererseits zu berücksichtigen (Seewald in Kasseler-Kommentar, SGB I, § 65a Rn. 10). Ggf. ferner, wer die Meldeaufforderung veranlasst hat. Handelt es sich nicht um ganz geringfügige Kosten und gewährt der Leistungsträger nach erfolgter Meldung eine Leistung, wird er grundsätzlich zur Kostenübernahme verpflichtet sein („Ermessensreduzierung auf Null”), weil Voraussetzung für die Leistungsgewährung die Hilfebedürftigkeit des Meldepflichtigen nach § 9 SGB II ist (Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage 2005, § 59 Rn. 19). Entstehen dem hilfebedürftigen Erwerbsfähigen Reisekosten, dürfte es im Regelfall – mit Ausnahme von Bagatellfällen, die den Nahbereich betreffen – ermessensfehlerhaft sein, wenn überhaupt keine Reisekosten bewilligt werden (Estelmann, SGB II, 1. Auflage 2005, § 59 Rn. 44). In Anbetracht der Tatsache, dass der Tagessatz eines Alg II-Empfängers 11,50 EUR beträgt, ist die Festlegung einer Bagatellgrenze von 6,00 Euro rechtswidrig (Urteil des Bayer. LSG v. 18.08.06 – L 7 AS 93/06
Auch das SG Nürnberg hat sich mit Urteil v. 30.05.07 – S 5 AS 243/07 – mit dem Problem der Reisekostenerstattung zu einem Meldetermin beschäftigt. Die ARGE Roth verweigerte die Übernahme von Fahrtkosten in Höhe von 4,70 EUR (11,71 km * 0,20 Euro à 2 Fahrten). Die Richterin am Sozialgericht Maas-Vieweg legte im Urteil der ARGE Roth nahe, „Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit gesondert zu überprüfen”. Die Rechtsauffassung, grundsätzlich Fahrtkosten erst erstatten zu müssen, die einen Betrag von 6,00 Euro übersteigen, erweist sich als rechtswidrig. Das SG Nürnberg verneinte allerdings das Vorliegen einer Ermessensreduzierung auf Null und verpflichtete die ARGE Roth erneut über den Antrag auf Fahrtkosten des Klägers zu entscheiden und ließ die Berufung zu. Die Kommentarliteratur (siehe oben), die eine Ermessensschrumpfung auf Null annimmt, wurde vom SG Nürnberg ignoriert. Ansonsten hätte das SG Nürnberg die ARGE Roth direkt zur Zahlung verpflichten können. Für die Verwaltungspraxis rät das SG Nürnberg den ARGEn, entstandene Fahrtkosten über einen bestimmten Zeitraum anzusammeln und dann in einer Gesamtüberweisung abzuwickeln.
Gegen das Urteil des Bayer. LSG v. 18.08.06 – L 7 AS 93/06 – wurde beim BSG Revision eingelegt (Az.: B 7 b AS 50/06 R). Es bleibt zu hoffen, dass das BSG in dieser Grundsatzentscheidung klare Richtlinien vorgibt um Rechtssicherheit zu schaffen.
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Neue Regel für den Widerspruch: Individuelle Rechtsansprüche – „eigenständige” Rechtsverfolgung
Verfasst von cers am August 10, 2007
Das BSG hat noch einmal betont, dass jedes einzelne Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft (BG) einen individuellen Leistungsanspruch hat und dass diese individuellen Ansprüche auch in den Bescheiden klar ersichtlich sein müssen. Einen „Gesamtleistungsanspruch” der Bedarfsgemeinschaft gibt es nicht (BSG Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 R, siehe auch Zusammenstellung von Guido Grüner von der „quer”).
Wenn es aber keinen Leistungsanspruch der BG sondern nur individuelle Ansprüche von Personen gibt, dann muss auch jede Person „für sich” im Streitfall jeweils den eigenen Anspruch verfolgen, also Widerspruch einlegen und klagen, so die Vorgabe des BSG.
Die Vorgabe gilt für Widersprüche und Klagen ab dem 1. Juli 2007. Bereits vor dem Stichtag eingelegte Rechtsbehelfe müssen nicht korrigiert und abgeändert werden. Sie sind so auszulegen, als wären sie korrekt gestellt worden.
Wann wird die neue Vorgabe relevant?
Immer wenn die individuellen Leistungsansprüche von mehreren Personen tangiert werden. Zwei „klassische” Beispiele:
- Die angemessene Miete ist strittig, das „Amt” zahlt nicht die tatsächlichen sondern nur die „angemessenen” Unterkunftskosten. Dann sind (über die Pro-Kopf-Wohnkostenanteile) die Leistungsansprüche mehrerer Personen betroffen.
- Die Einkommensanrechnung ist falsch, das Amt rechnet zuviel Einkommen an. Da das vorhandene Einkommen auf die Personen der BG (nach einem speziellen Schlüssel) verteilt wird, sind auch hier mehrere Leistungsansprüche betroffen.
Ist hingegen nur der Leistungsanspruch einer Person strittig – etwa ein Antrag auf einen Mehrbedarfszuschlag für kostenaufwändige Ernährung wird abgelehnt, oder eine personenbezogene Sanktion nach § 31 SGB II wurde verhängt – dann müssen die anderen Mitglieder der BG natürlich nicht zusätzlich aktiv werden.
Klarstellen: Welche Ansprüche sind umstritten und Gegenstand des Verfahrens?
Um die Vorgabe des BSG besser zu verstehen und für die Praxis handhabbar zu machen, ist es hilfreich zwei Sachverhalte zu trennen:
1) Welche Leistungsansprüche von welchen Personen sind strittig und Gegenstand des Widerspruchs oder der Klage?
2) Wer kann wen im Verfahren vertreten im Sinne von „Für-den-anderen-auftreten-und-sprechen”? (siehe dazu unten).
Die Vorgabe des BSG betrifft vor allem den ersten Aspekt. Noch mal zurück zum oben genannten Beispiel, dass das Amt rechtswidrig die tatsächlichen Kosten der Unterkunft kürzt – sagen wir um 100 € bei einer 4-Personen BG (Paar mit zwei Kindern): Würde nur ein Partner Widerspruch einlegen und klagen, dann könnte ein Sozialgericht das Amt nur verpflichten, dem Kläger die rechtmäßigen Unterkunftskosten zu zahlen, im Beispiel 25 € mehr. Die Ansprüche der anderen Personen wären gar nicht Gegenstand des Verfahrens. Da es keinen Gesamtanspruch der BG gibt, umfasst die Klage einer Person nur den jeweiligen individuellen Anspruch und gilt nicht stellvertretend für die ganze BG.
Tipps für den Widerspruch
Die Vorgabe des BSG, dass individuelle Leistungsansprüche auch jeweils „eigenständig” geltend gemacht werden müssen, kann aber durchaus in einem Schriftstück geschehen. Das heißt, eine 4-Personen BG muss nicht vier separate Widersprüche schreiben. Entscheidend ist, klarzustellen, welche Ansprüche von welchen Personen strittig sind und angefochten werden.
Tipps für den Widerspruch:
- Die volljährigen Mitglieder der BG werden im Briefkopf als Absender genannt.
- Alle volljährigen Mitglieder unterschreiben den Widerspruch.
- Der Text lautet dann:
„Hiermit legen wir Widerspruch ein gegen den Bescheid vom…” - Sind auch die Ansprüche von minderjährigen Kindern betroffen, dann lautet der Text:
”Hiermit legen wir – auch als gesetzliche Vertreter für unsere minderjährigen Kinder Willi Beispiel und Berta Beispiel – Widerspruch ein gegen den Bescheid vom…”
Hinweis zur Klage
Die Tipps für den Widerspruch gelten analog auch für die Klage:
Die Klageerhebung kann in einer Klageschrift erfolgen („subjektive Klagehäufung”).
Wichtig auch hier, dass
- alle Personen, die betroffen sind und sich wehren wollen, auch als Kläger aufgeführt werden – auch die minderjährigen Kinder (z.B. „Kläger 3 Berta Beispiel, gesetzlich vertreten durch die Mutter Bärbel Beispiel) und
- alle volljährigen Personen die Klage unterschreiben.
„Vertretung” im Sozialgerichtsverfahren (§ 73 SGG)
Bei einer Klage kann man sich durch so genannte „prozessfähige Bevollmächtigte” vertreten lassen. Das können Anwälte, der gewerkschaftliche Rechtsschutz aber auch andere natürliche Personen sein. Die Regelungen zur „Bevollmächtigung” nach dem Sozialgerichtsgesetz bleiben durch die Vorgabe des BSG unberührt.
Will man sich vertreten lassen, dann muss man dazu schriftlich eine Vollmacht erteilen und einreichen bzw. die Vollmacht beim Gericht zur Niederschrift geben (§ 73 Abs. 2 SGG).
Jetzt kommt’s: „Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie [also im Eltern-Kind-Verhältnis, die Red.] kann die Bevollmächtigung unterstellt werden” (Wortlaut § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Soll heißen: Wenn alle Mitglieder der BG als Kläger aufgeführt sind und somit der Gegenstand der Klage klargestellt ist, kann ein Volljähriger der BG durchaus als Bevollmächtigter für die Kläger auftreten und die Klage(n) einreichen und verfolgen – dazu ist noch nicht mal eine Vollmacht notwendig. Das Auftreten als Bevollmächtigter ist rechtlich gesehen etwas anderes als die unzulässige Konstruktion „ein Kläger klagt für die BG den strittigen Gesamtanspruch der BG ein”.
Eheähnliche Paare fallen nicht unter die Vermutung des § 73 SGG. Bei ihnen ist eine schriftliche Vollmacht notwendig, wenn eine Vertretung gewünscht ist.
Herausgeber und Verantwortlich:
Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen, Märkisches Ufer 28, 10179 Berlin
Tel: 030 / 86 87 67 0 -0 Fax: 030 / 86 87 67 0-21, info@erwerbslos.de 08. August 2007
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