DRINGENDE ANFRAGE „Kontoauszüge“ – Bitte um grundsätzliche Klärung
Verfasst von cers am August 20, 2007
Sehr geehrte Frau Bredehorst,
Sehr geehrter Herr Ludwig,
unsere Erfahrungen im Kontext eigener Betroffenheit oder derer, die sich an uns wenden, zeigen, dasses im Rechtsbereich der ARGE Köln sowohl bei SGB II- als auch SGB XII-Betroffenen nach wie vor üblich ist, unter Androhung der Aufhebung der Leistung lückenlose Kontoauszüge vorzulegen. Im Bereich des SGB XII geschieht dies offenbar sogar dauerhaft für jedes und für das gesamte Jahr, wobei es bei verschwundenen Kontoauszügen oft zu der Misere kommt, kostenpflichtig Kontoauszüge nachbestellen zu müssen bzw.: „Ohne Geld keine Kontoauszüge, … ohne Kontoauszüge kein Geld.“
Hierzu bitten wir Sie freundlich um die grundsätzliche Klärungen folgender Punkte:
1.Notwendigkeit von Kontoauszügen
Das SGB II / SGB XII erlaubt unter Umständen die Einsichtnahme in Kontoauszüge, zumal dann, wenn es zur Feststellung der Bedürftigkeit oder zur Klärung diverser Unregelmäßigkeiten unabdingbar ist. Gibt es andere ausreichende Beweismittel, dies festzustellen, sind diese den Kontoauszügen gleichwertig zu betrachten.(1) Wir verweisen hier ausdrücklich auf die Rechtssprechung durch die Landessozialgerichte NRW (L 9 B 48/06 AS ER) aus welchem wir hier auszugsweise zitieren:
„[...] dass die Art zur vollständigen und lückenlosen Vorlage der ungeschwärzten
Kontoauszüge für die letzten drei Monate zur vollständigen Ermittlung der Einkommensund
Vermögensverhältnisse verpflichtet ist, da konkrete Anhaltspunkte für einen
Leistungsmissbrauch vorliegen [...]“ und Hessen (L 7 AS 32/05 ER), in welchem das
Gericht entschied, dass diese Urkunden weder „leistungserheblich“ noch „erforderlich„im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I seien und die ARGE vermochte nicht darzulegen, weshalb zurückliegende Kontobewegungen etwas an der aktuellen Bedarfslage desAntragstellers zu ändern vermögen.
Somit können Sie sich bei der in Köln gängigen Praxis u.E. nach nicht auf § 60 SGB I (1)
stützen. Eine andere Rechtsgrundlage ist uns nicht bekannt.
Im Zusammenhang der uns bekannten schriftlichen Aufforderungen zur Vorlage (bzw. zur
Abgabe der Kopien) von Kontoauszügen ist die Bedürftigkeit des Betroffenen längst festgestellt worden und ein (rechtlich notwendiger) hinreichend begründeter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten in Sachen Einnahmen bzw. Vermögensverhältnis der einzelnen Betroffenen nicht genannt oder aber unausgesprochen, pauschal unterstellt.
Mit welcher Rechtsgrundlage also werden hier die lückenlose und pauschal wiederholte
Vorlage der Kontoauszüge begründet ohne dies den Betroffenen zu erklären?
2.Rechtswidrige Androhung von Sanktionen
Nach wie vor gibt es Schreiben der ARGE Köln, worin die Adressaten unter Androhung von Sanktionen im Rahmen ausbleibender Mitwirkung zur Abgabe von Kopien ihrer Kontoauszüge „genötigt“ werden.
Eine solche Leistungserbringung widerspricht allerdings der gesetzlichen Mitwirkungspflicht, weshalb die ARGE unter Umständen rechtlich lediglich Anspruch auf Einsicht bzw. Vorlage der Kontoauszüge hat.
Sofern im genannten Fall von einer freiwilligen Leistungserbringung durch den Betroffenen ausgegangen wird, muss dieser auf die Freiwilligkeit hingewiesen werden. Die Verknüpfung mit der Androhung auf Einstellung der Leistung bis zur „Nachholung der Mitwirkung“ ist u.E. nach eindeutig rechtswidrig, da Kopien von Kontoauszügen nicht Bestandteil der Mitwirkungspflicht sind.
3.Kostenübernahme für Gebühren
Es gibt keine Rechtsgrundlage, die einen SGB II-/ SGB XII-Betroffenen verpflichtet, lückenlos Kontoauszüge zu sammeln. Sind diese im Zusammenhang mit der Beantragung bzw. Bewilligung von Leistungen notwendig, reicht in der Regel (siehe Fußnote 1) der oder reichen die aktuellsten Kontoauszüge oder können ggf. andere geeignete Beweismittel vorgelegt werden.
Sofern es – wie oben einführend erwähnt – weiterhin zur Praxis der ARGE Köln gehören sollte, dass Leistungsempfänger ihre Kontoauszüge dauerhaft und vollständig vorzulegen haben, verweisen wir auf den Grundsatz: „Wer bestellt muss auch zahlen.“, respektive § 64, Abs. 1 SGB X (Geschäfte anlässlich der Beantragung von Sozialleistungen haben kostenfrei zu sein).
Bitte teilen Sie uns mit, in welcher Form anfallende Kosten für die rückwirkende Besorgung von Kontoauszügen beantragt bzw. erstattet werden.
(1) LSG Hessen 22.08.2005 – L7 AS 32/05 ER; SG Meinigen 11.05.2006 – S17 AS 747/06; SG Bayreuth27.02.2006 – S8 AS 34/06 ER; VG Hannover 28.01.2004 – 9 A 645/02; VG Halle 29.10.2004 – 4 A 576/04; SG Freiburg 12.10.2005 – S 4 AS 4006/05 ER; Art. 2 GG; § 35 SGB X; § 67a SGB X
Wir danken für Ihr Bemühen und bitten Sie freundlichst um eine zeitnahe
Stellungnahme!
Mit freundlichen Grüßen,
i.A. Heiko Naumann
Die KEAs e.V.
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