Lokale KEA-Nachrichten

Berichte von und über Die KEAs e.V.

Archiv für August, 2007

DRINGENDE ANFRAGE „Kontoauszüge“ - Bitte um grundsätzliche Klärung

Verfasst von cers am August 20, 2007

Sehr geehrte Frau Bredehorst,
Sehr geehrter Herr Ludwig,
unsere Erfahrungen im Kontext eigener Betroffenheit oder derer, die sich an uns wenden, zeigen, dasses im Rechtsbereich der ARGE Köln sowohl bei SGB II- als auch SGB XII-Betroffenen nach wie vor üblich ist, unter Androhung der Aufhebung der Leistung lückenlose Kontoauszüge vorzulegen. Im Bereich des SGB XII geschieht dies offenbar sogar dauerhaft für jedes und für das gesamte Jahr, wobei es bei verschwundenen Kontoauszügen oft zu der Misere kommt, kostenpflichtig Kontoauszüge nachbestellen zu müssen bzw.: „Ohne Geld keine Kontoauszüge, … ohne Kontoauszüge kein Geld.“

Hierzu bitten wir Sie freundlich um die grundsätzliche Klärungen folgender Punkte:
1.Notwendigkeit von Kontoauszügen
Das SGB II / SGB XII erlaubt unter Umständen die Einsichtnahme in Kontoauszüge, zumal dann, wenn es zur Feststellung der Bedürftigkeit oder zur Klärung diverser Unregelmäßigkeiten unabdingbar ist. Gibt es andere ausreichende Beweismittel, dies festzustellen, sind diese den Kontoauszügen gleichwertig zu betrachten.(1) Wir verweisen hier ausdrücklich auf die Rechtssprechung durch die Landessozialgerichte NRW (L 9 B 48/06 AS ER) aus welchem wir hier auszugsweise zitieren:
“[...] dass die Art zur vollständigen und lückenlosen Vorlage der ungeschwärzten
Kontoauszüge für die letzten drei Monate zur vollständigen Ermittlung der Einkommensund
Vermögensverhältnisse verpflichtet ist, da konkrete Anhaltspunkte für einen
Leistungsmissbrauch vorliegen
[...]” und Hessen (L 7 AS 32/05 ER), in welchem das
Gericht entschied, dass diese Urkunden weder “leistungserheblich” noch „erforderlich“im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I seien und die ARGE vermochte nicht darzulegen, weshalb zurückliegende Kontobewegungen etwas an der aktuellen Bedarfslage desAntragstellers zu ändern vermögen.
Somit können Sie sich bei der in Köln gängigen Praxis u.E. nach nicht auf § 60 SGB I (1)
stützen. Eine andere Rechtsgrundlage ist uns nicht bekannt.
Im Zusammenhang der uns bekannten schriftlichen Aufforderungen zur Vorlage (bzw. zur
Abgabe der Kopien) von Kontoauszügen ist die Bedürftigkeit des Betroffenen längst festgestellt worden und ein (rechtlich notwendiger) hinreichend begründeter Verdacht auf Unregelmäßigkeiten in Sachen Einnahmen bzw. Vermögensverhältnis der einzelnen Betroffenen nicht genannt oder aber unausgesprochen, pauschal unterstellt.
Mit welcher Rechtsgrundlage also werden hier die lückenlose und pauschal wiederholte
Vorlage der Kontoauszüge begründet ohne dies den Betroffenen zu erklären?

2.Rechtswidrige Androhung von Sanktionen
Nach wie vor gibt es Schreiben der ARGE Köln, worin die Adressaten unter Androhung von Sanktionen im Rahmen ausbleibender Mitwirkung zur Abgabe von Kopien ihrer Kontoauszüge „genötigt“ werden.
Eine solche Leistungserbringung widerspricht allerdings der gesetzlichen Mitwirkungspflicht, weshalb die ARGE unter Umständen rechtlich lediglich Anspruch auf Einsicht bzw. Vorlage der Kontoauszüge hat.
Sofern im genannten Fall von einer freiwilligen Leistungserbringung durch den Betroffenen ausgegangen wird, muss dieser auf die Freiwilligkeit hingewiesen werden. Die Verknüpfung mit der Androhung auf Einstellung der Leistung bis zur „Nachholung der Mitwirkung“ ist u.E. nach eindeutig rechtswidrig, da Kopien von Kontoauszügen nicht Bestandteil der Mitwirkungspflicht sind.

3.Kostenübernahme für Gebühren
Es gibt keine Rechtsgrundlage, die einen SGB II-/ SGB XII-Betroffenen verpflichtet, lückenlos Kontoauszüge zu sammeln. Sind diese im Zusammenhang mit der Beantragung bzw. Bewilligung von Leistungen notwendig, reicht in der Regel (siehe Fußnote 1) der oder reichen die aktuellsten Kontoauszüge oder können ggf. andere geeignete Beweismittel vorgelegt werden.
Sofern es – wie oben einführend erwähnt – weiterhin zur Praxis der ARGE Köln gehören sollte, dass Leistungsempfänger ihre Kontoauszüge dauerhaft und vollständig vorzulegen haben, verweisen wir auf den Grundsatz: „Wer bestellt muss auch zahlen.“, respektive § 64, Abs. 1 SGB X (Geschäfte anlässlich der Beantragung von Sozialleistungen haben kostenfrei zu sein).
Bitte teilen Sie uns mit, in welcher Form anfallende Kosten für die rückwirkende Besorgung von Kontoauszügen beantragt bzw. erstattet werden.

(1) LSG Hessen 22.08.2005 – L7 AS 32/05 ER; SG Meinigen 11.05.2006 – S17 AS 747/06; SG Bayreuth27.02.2006 – S8 AS 34/06 ER; VG Hannover 28.01.2004 – 9 A 645/02; VG Halle 29.10.2004 – 4 A 576/04; SG Freiburg 12.10.2005 – S 4 AS 4006/05 ER; Art. 2 GG; § 35 SGB X; § 67a SGB X
Wir danken für Ihr Bemühen und bitten Sie freundlichst um eine zeitnahe
Stellungnahme!
Mit freundlichen Grüßen,
i.A. Heiko Naumann
Die KEAs e.V.
Verteiler:
- offener Brief -

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“Super jeile zick” bei der Luftwaffe

Verfasst von cers am August 16, 2007

Die Bundeswehr hat am Sonntag, den 12. August das 50-jährige Jubiläum ihrer Luftwaffenkaserne in Köln-Wahn gefeiert.

Zur Abrundung der Leistungsschau für Jungs und technikbegeisterte Erwachsene hatten sich die Kölschrocker von BRINGS auf die Hauptbühne geschwungen und rund 3.000 ZuhörerInnen eine unbeschwerte und superjeile Zick beschert - allen Aufforderungen im Vorfeld, diesen Auftritt auf der Bundeswehrbühne aus politischen Gründen dringend abzusagen, zum Trotz.

Geschützt von zahlreichen Feldjägern traten die ehemals bekennenden Kriegsgegner auf der Bühne die Flucht nach vorn an: Drei von ihnen hätten Zivildienst gemacht und die beiden anderen seien irgendwie ausgemustert worden, so die Ansage in der Mitte des Bandauftritts. “Und trotzdem möchten wir bei dieser Gelegenheit den deutschen Soldaten danken, die in Afghanistan die Bevölkerung schützen und ihnen beim Wiederaufbau helfen.”, so der Sänger der BRINGS.

bundeswehr-wegtreten gab dazu die folgende Stellungnahme ab:

Wir sagen herzlichen Glückwunsch, Herr Brings. Dass eine Sondereinheit der Bundeswehr mit Namen KSK - losgelöst von jeglicher parlamentarischer und öffentlichen Kontrolle, strafrechtlich immun als Exekutionskommando durch Afghanistan zog (oder zieht) und notfalls wie im Fall Kurnaz ihre relevanten Einsatzprotokolle im Zentralcomputer verliert, das scheint den Herren Brings entgangen zu sein. Soviel politische Ignoranz ist eine Frechheit - mit Verlaub, der Dauer-Karneval kann die Wahrnehmung offensichtlich verändern.

Desweiteren kündigte bundeswehr-wegtreten an, dass man im Falle, dass die Brings nochmal einen Auftritt auf einer Antikriegskundgebung planen sollten, gelte: Brings abtreten !

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ARGE-Außendienst Wir müssen leider drinnen bleiben

Verfasst von cers am August 16, 2007

Heute morgen um 9:30 Uhr wurde in Köln-Mülheim der Parkplatz der ARGE mit einer dicken Eisenkette abgesperrt, damit die Sozialschnüffler wenigstens heute keine Erwerbslosen bespitzeln können.

Sozialschnüffler? Sie haben noch nie davon gehört, dass es Sozialschnüffler in Mülheim gibt? Es gibt sie - und sie haben ihre Büros im ersten Stockwerk der Arge in der Genovevastr. Sie nennen sich konspirativ “Bedarfsfeststellungs-” oder “Außendienst”.
Sie wissen nicht was ein Sozialschnüffler ist? Er und auch sie durchsuchen die Wohnungen von armen Leuten und Erwerbslosen. Sie schnüffeln durch Küche, Bad und Schlafzimmer. Sie klingeln bei den Nachbarn und forschen nach, ob ihr Opfer Freunde bei sich wohnen lässt oder heimlich ein paar Stunden putzen geht.

Sozialschnüffler bespitzeln arme Leute und gucken was bei ihnen noch zu holen ist.

Vielleicht findet sich ja eine Mitbewohnein, die dem arbeitslosen Freund zukünftig den Unterhalt zu zahlen hat, so dass die ARGE Geld sparen kann. Vielleicht findet sich ja ein Nachbar, der verrät, wo die Arbeitslose für ein paar Euro putzen geht.

Ob so ein Schnüffler nicht auch die kleinen Missetaten seiner Bekannten, Kollegen und Familie verrät?

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3 Jahre Kölner Montagsdemo

Verfasst von cers am August 16, 2007

Die Montagsdemonstrationen gegen die Hartz-Gesetzgebung jährt sich dieser Tage zum dritten Mal. Auch in Köln gehen weiterhin jeden Montag Menschen gegen die Hartz-Gesetze auf die Strasse.

Am 20. August wird in Köln der 3. Jahrestag der Demonstrationen begangen. Wie immer um 18:00 auf der Domplatte.

Sie werden dort Menschen treffen,
-die eine eigene Meinung haben
und sie auch sagen
-die sich wehren gegen Sozialmord
-die sich gegenseitig unterstützen
im Kampf gegen Hartz IV und alle
anderen Unverschämtheiten, die
sich die Regierung erlaubt
-die vernetzt sind mit den anderen
Montagsdemon-strationen
bundesweit.

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Bundeswehr-wegtreten besucht Düren

Verfasst von cers am August 14, 2007

Auf dem Kaiserplatz in Düren findet vom 13. bis zum 14. August eine Reklame-Show der Bundeswehr statt. Mit Kletterwand, Musik und vielerlei mehr sollen junge Rekruten geworben und die Dürener Bevölkerung an die Präsenz von Militär gewöhnt werden. Die Deutschen sollen endlich ihre Distanz zum Militär aufgeben, wünscht sich der Wehrbeauftragte der Bundestages und wer mit der Bundeswehr beim Auslandseinsatz sein Leben riskiert, soll sich zukünftig wenigstens dem Mitgefühl der Bevölkerung sicher sein können.

Bundeswehr-wegtreten wird am Dienstag den 14. August beim Bundeswehr-Event in Düren dabei sein und sucht noch MitstreiterInnen. Treffen ist um 11:00 am Bahnhof Ehrenfeld, Ausgang Edelweißdenkmal. Autos sollten mitgebracht werden, ansonsten fahren wir mit dem Zug und Gruppenticket.

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Erstattung von Reisekosten zu Meldeterminen

Verfasst von cers am August 10, 2007

von Dipl.- Verwaltungswirt (FH) Uwe Glöckner, RednitzhembachNach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 4 SGB III können Reisekosten erstattet werden, soweit diese aus Anlass einer Meldung entstehen. Die Ermessendirektiven und –grenze des § 39 SGB I ist zu beachten. Der Leistungsträger hat bei der Ausübung des Ermessens die Höhe der Belastung einerseits und die Vermögensverhältnisse des Betroffenen andererseits zu berücksichtigen (Seewald in Kasseler-Kommentar, SGB I, § 65a Rn. 10). Ggf. ferner, wer die Meldeaufforderung veranlasst hat. Handelt es sich nicht um ganz geringfügige Kosten und gewährt der Leistungsträger nach erfolgter Meldung eine Leistung, wird er grundsätzlich zur Kostenübernahme verpflichtet sein („Ermessensreduzierung auf Null”), weil Voraussetzung für die Leistungsgewährung die Hilfebedürftigkeit des Meldepflichtigen nach § 9 SGB II ist (Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage 2005, § 59 Rn. 19). Entstehen dem hilfebedürftigen Erwerbsfähigen Reisekosten, dürfte es im Regelfall – mit Ausnahme von Bagatellfällen, die den Nahbereich betreffen – ermessensfehlerhaft sein, wenn überhaupt keine Reisekosten bewilligt werden (Estelmann, SGB II, 1. Auflage 2005, § 59 Rn. 44). In Anbetracht der Tatsache, dass der Tagessatz eines Alg II-Empfängers 11,50 EUR beträgt, ist die Festlegung einer Bagatellgrenze von 6,00 Euro rechtswidrig (Urteil des Bayer. LSG v. 18.08.06 – L 7 AS 93/06

Auch das SG Nürnberg hat sich mit Urteil v. 30.05.07 – S 5 AS 243/07 – mit dem Problem der Reisekostenerstattung zu einem Meldetermin beschäftigt. Die ARGE Roth verweigerte die Übernahme von Fahrtkosten in Höhe von 4,70 EUR (11,71 km * 0,20 Euro à 2 Fahrten). Die Richterin am Sozialgericht Maas-Vieweg legte im Urteil der ARGE Roth nahe, „Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit gesondert zu überprüfen”. Die Rechtsauffassung, grundsätzlich Fahrtkosten erst erstatten zu müssen, die einen Betrag von 6,00 Euro übersteigen, erweist sich als rechtswidrig. Das SG Nürnberg verneinte allerdings das Vorliegen einer Ermessensreduzierung auf Null und verpflichtete die ARGE Roth erneut über den Antrag auf Fahrtkosten des Klägers zu entscheiden und ließ die Berufung zu. Die Kommentarliteratur (siehe oben), die eine Ermessensschrumpfung auf Null annimmt, wurde vom SG Nürnberg ignoriert. Ansonsten hätte das SG Nürnberg die ARGE Roth direkt zur Zahlung verpflichten können. Für die Verwaltungspraxis rät das SG Nürnberg den ARGEn, entstandene Fahrtkosten über einen bestimmten Zeitraum anzusammeln und dann in einer Gesamtüberweisung abzuwickeln.

Gegen das Urteil des Bayer. LSG v. 18.08.06 – L 7 AS 93/06 – wurde beim BSG Revision eingelegt (Az.: B 7 b AS 50/06 R). Es bleibt zu hoffen, dass das BSG in dieser Grundsatzentscheidung klare Richtlinien vorgibt um Rechtssicherheit zu schaffen.

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Neue Regel für den Widerspruch: Individuelle Rechtsansprüche - „eigenständige” Rechtsverfolgung

Verfasst von cers am August 10, 2007

Das BSG hat noch einmal betont, dass jedes einzelne Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft (BG) einen individuellen Leistungsanspruch hat und dass diese individuellen Ansprüche auch in den Bescheiden klar ersichtlich sein müssen. Einen „Gesamtleistungsanspruch” der Bedarfsgemeinschaft gibt es nicht (BSG Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R, siehe auch Zusammenstellung von Guido Grüner von der „quer”).

Wenn es aber keinen Leistungsanspruch der BG sondern nur individuelle Ansprüche von Personen gibt, dann muss auch jede Person „für sich” im Streitfall jeweils den eigenen Anspruch verfolgen, also Widerspruch einlegen und klagen, so die Vorgabe des BSG.

Die Vorgabe gilt für Widersprüche und Klagen ab dem 1. Juli 2007. Bereits vor dem Stichtag eingelegte Rechtsbehelfe müssen nicht korrigiert und abgeändert werden. Sie sind so auszulegen, als wären sie korrekt gestellt worden.

Wann wird die neue Vorgabe relevant?

Immer wenn die individuellen Leistungsansprüche von mehreren Personen tangiert werden. Zwei „klassische” Beispiele:

  • Die angemessene Miete ist strittig, das „Amt” zahlt nicht die tatsächlichen sondern nur die „angemessenen” Unterkunftskosten. Dann sind (über die Pro-Kopf-Wohnkostenanteile) die Leistungsansprüche mehrerer Personen betroffen.
  • Die Einkommensanrechnung ist falsch, das Amt rechnet zuviel Einkommen an. Da das vorhandene Einkommen auf die Personen der BG (nach einem speziellen Schlüssel) verteilt wird, sind auch hier mehrere Leistungsansprüche betroffen.

Ist hingegen nur der Leistungsanspruch einer Person strittig – etwa ein Antrag auf einen Mehrbedarfszuschlag für kostenaufwändige Ernährung wird abgelehnt, oder eine personenbezogene Sanktion nach § 31 SGB II wurde verhängt – dann müssen die anderen Mitglieder der BG natürlich nicht zusätzlich aktiv werden.

Klarstellen: Welche Ansprüche sind umstritten und Gegenstand des Verfahrens?

Um die Vorgabe des BSG besser zu verstehen und für die Praxis handhabbar zu machen, ist es hilfreich zwei Sachverhalte zu trennen:

1) Welche Leistungsansprüche von welchen Personen sind strittig und Gegenstand des Widerspruchs oder der Klage?

2) Wer kann wen im Verfahren vertreten im Sinne von „Für-den-anderen-auftreten-und-sprechen”? (siehe dazu unten).

Die Vorgabe des BSG betrifft vor allem den ersten Aspekt. Noch mal zurück zum oben genannten Beispiel, dass das Amt rechtswidrig die tatsächlichen Kosten der Unterkunft kürzt – sagen wir um 100 € bei einer 4-Personen BG (Paar mit zwei Kindern): Würde nur ein Partner Widerspruch einlegen und klagen, dann könnte ein Sozialgericht das Amt nur verpflichten, dem Kläger die rechtmäßigen Unterkunftskosten zu zahlen, im Beispiel 25 € mehr. Die Ansprüche der anderen Personen wären gar nicht Gegenstand des Verfahrens. Da es keinen Gesamtanspruch der BG gibt, umfasst die Klage einer Person nur den jeweiligen individuellen Anspruch und gilt nicht stellvertretend für die ganze BG.

Tipps für den Widerspruch

Die Vorgabe des BSG, dass individuelle Leistungsansprüche auch jeweils „eigenständig” geltend gemacht werden müssen, kann aber durchaus in einem Schriftstück geschehen. Das heißt, eine 4-Personen BG muss nicht vier separate Widersprüche schreiben. Entscheidend ist, klarzustellen, welche Ansprüche von welchen Personen strittig sind und angefochten werden.

Tipps für den Widerspruch:

  • Die volljährigen Mitglieder der BG werden im Briefkopf als Absender genannt.
  • Alle volljährigen Mitglieder unterschreiben den Widerspruch.
  • Der Text lautet dann:
    „Hiermit legen wir Widerspruch ein gegen den Bescheid vom…”
  • Sind auch die Ansprüche von minderjährigen Kindern betroffen, dann lautet der Text:
    ”Hiermit legen wir – auch als gesetzliche Vertreter für unsere minderjährigen Kinder Willi Beispiel und Berta Beispiel – Widerspruch ein gegen den Bescheid vom…”

Hinweis zur Klage

Die Tipps für den Widerspruch gelten analog auch für die Klage:

Die Klageerhebung kann in einer Klageschrift erfolgen („subjektive Klagehäufung”).

Wichtig auch hier, dass

  • alle Personen, die betroffen sind und sich wehren wollen, auch als Kläger aufgeführt werden – auch die minderjährigen Kinder (z.B. „Kläger 3 Berta Beispiel, gesetzlich vertreten durch die Mutter Bärbel Beispiel) und
  • alle volljährigen Personen die Klage unterschreiben.

„Vertretung” im Sozialgerichtsverfahren (§ 73 SGG)

Bei einer Klage kann man sich durch so genannte „prozessfähige Bevollmächtigte” vertreten lassen. Das können Anwälte, der gewerkschaftliche Rechtsschutz aber auch andere natürliche Personen sein. Die Regelungen zur „Bevollmächtigung” nach dem Sozialgerichtsgesetz bleiben durch die Vorgabe des BSG unberührt.

Will man sich vertreten lassen, dann muss man dazu schriftlich eine Vollmacht erteilen und einreichen bzw. die Vollmacht beim Gericht zur Niederschrift geben (§ 73 Abs. 2 SGG).

Jetzt kommt’s: „Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie [also im Eltern-Kind-Verhältnis, die Red.] kann die Bevollmächtigung unterstellt werden” (Wortlaut § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Soll heißen: Wenn alle Mitglieder der BG als Kläger aufgeführt sind und somit der Gegenstand der Klage klargestellt ist, kann ein Volljähriger der BG durchaus als Bevollmächtigter für die Kläger auftreten und die Klage(n) einreichen und verfolgen – dazu ist noch nicht mal eine Vollmacht notwendig. Das Auftreten als Bevollmächtigter ist rechtlich gesehen etwas anderes als die unzulässige Konstruktion „ein Kläger klagt für die BG den strittigen Gesamtanspruch der BG ein”.

Eheähnliche Paare fallen nicht unter die Vermutung des § 73 SGG. Bei ihnen ist eine schriftliche Vollmacht notwendig, wenn eine Vertretung gewünscht ist.

Herausgeber und Verantwortlich:

Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen, Märkisches Ufer 28, 10179 Berlin
Tel: 030 / 86 87 67 0 -0 Fax: 030 / 86 87 67 0-21, info@spamerwerbslos.de 08. August 2007

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