Am Samstag den 02. Juni 2007 schreibt Christian Lorenz vom Kölner Express einen Rückblick und bewertet dabei die Aussagen der Kölner Sozialdezernentin Marlis Bredehorst:
“An dieser Stelle kann man der Dezernentin für Soziales, Integration und Umwelt, Marlis Bredehorst, herzlich gratulieren. Ihre Äußerungen auf der Bürgeranhörung zur Zentralmoschee fanden bundesweit Beachtung: Rund 140 Zeilen auf „Spiegel online“ haben bislang nicht viele Kölner Politiker bekommen – und das soll in unserer an Skandalen nicht armen Stadt was heißen.”
Weiter kommentiert Herr Lorenz die Entschuldigung und das Verhalten für das sich Frau Bredehorst entschuldigte:
“Die Entschuldigung dafür, den Holocaust in einem Halbsatz als „Ausrutscher“ bezeichnet zu haben, folgte umgehend und zwar hundertprozentig ehrlich gemeint – aber leider wenig befriedigend. Denn es zeugt von einer grandiosen politischen Instinktlosigkeit, sich bei einem solch sensiblen Thema so gehen zu lassen. Ihre flapsigen Hinweise an gleicher Stelle auf das Zusammenleben von Katholiken und Protestanten in Köln bestärken den Verdacht, dass ihr in hitziger Atmosphäre die Ernsthaftigkeit abhanden kam. Das darf einer Amtsträgerin nicht passieren.”
Leider ist aber diese “Flapsigkeit” und schlechte Vorbereitung der Sozialdezernentin in Köln kein einmaliges Ereignis. Nicht selten zeigt sie den Sorgen und Nöten der Menschen in dieser Stadt die kalte Schulter oder viel schlimmer die kalte Schulter.
Dies geht sogar soweit, dass sie für sich und ihr Dezernat beansprucht, sich nicht an Urteile des Landessozialgerichtes NRW halten zu müssen. Jüngstes Beispiel: Bredehorst verteidigte im Sozialausschuss am 24. Mai 2007 die Praxis der Kölner ARGE pauschal Kontoauszüge der vergangenen Monate zu verlangen. Obwohl es mittlerweile Urteile der Landessozialgerichte NRW und Hessen gibt, die diese Praxis auschließen. Bredehorst verwies darauf, dass im entsprechenden Urteil nirgendwo im Klartext stünde “Der Antragsteller ist zur Vorlage der ungeschwärzten Kontoauszüge nur dann verpflichtet, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch vorliegen.”
In der Tat steht der Satz so wörtlich nicht im Urteil des Landessozialgericht NRW vom 12.07.2006 (Az: L 9 B 48/06 AS ER). Allerdings sollte man von jemandem der wie Frau Bredehorst die zweite juristische Staatsprüfung beim Hanseatischen Oberlandesgericht abgelegt hat, erwarten können, den Wortlaut des Urteilstext entsprechend zu interpretieren:
“Auf dieser Grundlage ist die Ag zutreffend davon ausgegangen, dass die Ast zur vollständigen und lückenlosen Vorlage der ungeschwärzten Kontoauszüge für die letzten drei Monate zur vollständigen Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet ist, da konkrete Anhaltspunkte für einen Leistungsmissbrauch vorliegen.”
Dabei verweist das LSG NRW auf weiter Urteile des VG Sigmaringen, des VG Gelsenkirchen und des Hessischen LSG. Da hätte man weiter lesen können und zwar noch viel konkreter:
Hessisches Landessozialgericht Entscheidung vom 22.08.2005 (Az: L 7 AS 32/05 ER):
“Der Ast hat auch keine Mitwirkungspflichten i.S.d. §§ 60 ff. SGB I verletzt, denn er hat alle leistungserheblichen Tatsachen auf dem dafür vorgesehenen Formular (§60 Abs. 2 SGB I) angegeben. Seine Weigerung, die Kontoauszüge der zurückliegenden Monate bzw. die Bankbescheinigung sowie die angeforderte Vermieterbescheinigung vorzulegen ist unschädlich, denn entgegen der Auffassung des Ag sind diese Urkunden weder “leistungserheblich” noch “erforderlich” im Sinne des § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I.
Der Ag selbst vermag nicht darzulegen, weshalb zurückliegende Kontobewegungen etwas an der aktuellen Bedarfslage der Ast zu ändern vermögen, welche dieser in seinem Antrag unter Beifügung von Ausdrucken seines Online-Kontos dargestellt hatte. Ebenso wenig hat die Ag konkrete Anhaltspunkte benannt, welche einen Verdacht auf einen beabsichtigten Leistungsmissbrauch und im Einzelfall vielleicht ein solches Ansinnen begründen können.”
Obwohl Frau Bredehorst auf die entsprechenden Urteile hingewiesen wurde antwortet sie auf eine Anfrage vom 19.04. am 24.05. wie folgt:
“Die Vorlage der Unterlagen ist von § 60 Abs. 1 SGB I gedeckt…”
Da darf man sich doch mal fragen, ob sich die grüne Sozialdezernentin nicht mal wieder einen Spaß erlaubt hat oder?